Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2011 vom 12. März 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen). 22.2.2 In conreto Ausgehend von einem Nettolohn von rund CHF 3'900.00 (pag. 700) und einem Pauschalabzug (Krankenkasse, Steuern) von 20 % resultiert weiterhin ein Tagessatz von CHF 100.00. Somit ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 100.00 zu verurteilen. 22.3 Vollzugsform