Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Hierbei ist nach der Rechtsprechung auch die Vornahme eines Pauschalabzugs zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.4).