22. Strafzumessung für die Hinderung einer Amtshandlung 22.1 Geldstrafe Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, um von der vorinstanzlichen Strafzumessung (pag. 620) abzuweichen. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für den nachstehenden Referenzsachverhalt ein Strafmass von 10 Strafeinheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien 2021, S. 51): «Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten.