Der Beschuldigte ist arbeitstätig und scheint in unauffälligen Verhältnissen zu leben. Zwar wird die Legalprognose durch das erneute Delinquieren während hängigem Verfahren leicht getrübt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein einschlägiges Delikt. Insgesamt kann dem Beschuldigten keine Schlechtprognose gestellt werden, womit die Strafe aufgeschoben werden kann; dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.