Der Beschuldigte hat die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aus dem Affekt heraus begangen und auch die anschliessende falsche Anschuldigung war nicht von langer Hand geplant. Darüber hinaus ist er bis anhin nicht mit gewalttätigem Verhalten aufgefallen. Abgesehen von der Verurteilung wegen Hehlerei und dem vorliegenden Verfahren weist sein Strafregisterauszug (pag. 702 f.) keine Einträge auf. Demnach hat sich der Beschuldigte während rund vier Jahren über weite Strecken wohlverhalten. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und scheint in unauffälligen Verhältnissen zu leben.