Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). 21.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aus dem Affekt heraus begangen und auch die anschliessende falsche Anschuldigung war nicht von langer Hand geplant.