21. Vollzugsform 21.1 Theoretische Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.