Auf eine Quantifizierung kann nachfolgend insoweit verzichtet werden, als ein allfälliger Zuschlag vor dem Hintergrund der vorliegenden Verfahrensdauer, welche ihrerseits eine minimale Reduktion rechtfertigen würde, unter dem Strich wieder aufgehoben würde. 20.3 Strafempfindlichkeit Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche ohnehin nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4; je mit Hinweisen), sind vorliegend keine auszumachen.