702 f.). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine einschlägige Tat handelt, zeugt dies doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit, welche grundsätzlich straferhöhend berücksichtigt werden kann (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 326). Auf eine Quantifizierung kann nachfolgend insoweit verzichtet werden, als ein allfälliger Zuschlag vor dem Hintergrund der vorliegenden Verfahrensdauer, welche ihrerseits eine minimale Reduktion rechtfertigen würde, unter dem Strich wieder aufgehoben würde.