35 Abs. 1 StPO sein gutes Recht und darf nicht zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Er fällt aber weiter auf, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen mehrfach ungehalten reagierte, gereizt war und sich darüber beschwerte, "alles tausend Mal erzählen" zu müssen (pag. 172 Z. 168 ff., pag. 177 Z. 435 f.). Zudem warf er den übersetzenden Personen immer wieder vor, falsch zu übersetzen bzw. meinte, diese nicht zu verstehen (pag. 189 Z. 142, pag. 508 Z. 27 ff.) und forderte den Übersetzer gar einmal auf, sich besser zu konzentrieren (pag.