506 Z. 13, pag. 700). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse können für die Strafzumessung als unauffällig bezeichnet werden und wirken sich entsprechend weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte stritt die ihm vorgeworfenen Taten bis zuletzt ab und zeigte entsprechend auch keine Ansicht und Reue. Dies ist namentlich mit Blick auf Art. 113