bzw. seiner Zimmertür abgelassen hätte. Vielmehr verletzte er sich selbst mit dem Messer in nicht mehr geringfügiger Weise. Zudem merkte er wohl auch, dass er gegen die verschlossene Tür nicht ankommen würde. Allerdings bleibt festzuhalten, dass der Erfolg vergleichsweise immer noch weit entfernt war, gerade weil sich das designierte Opfer hinter der Tür befand und unverletzt blieb. Folglich rechtfertigt sich eine deutliche Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung des Körperverletzungsdelikts. Es erfolgt eine Reduktion der Strafe um 9 Monate. 19.4 Asperation und Fazit