Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend fünf Jahre – gebunden. Zudem kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestart der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der