Wie bereits ausgeführt, lag im Zeitpunkt des Angriffs des Beschuldigten keine Notwehrsituation mehr vor und seine Tat wäre durchaus vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral aus, womit das Tatverschulden insgesamt noch als leicht gewertet werden kann. 19.3 Strafmilderung zufolge Versuchs Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend fünf Jahre – gebunden.