Das Vorgehen des Beschuldigten war zu Selbstverteidigungszwecken somit nicht notwendig. Der aggressive Rückschlag mit einem relativ langen Küchenmesser steht auch in keinem Verhältnis zu dem, was der Beschuldigte zuvor hatte einstecken müssen. Willensrichtung und Beweggründe, wozu wohl auch ein gewisses Bestreben nach Rache zu zählen sind, sind damit knapp nicht straferhöhend zu werten. Wie bereits ausgeführt, lag im Zeitpunkt des Angriffs des Beschuldigten keine Notwehrsituation mehr vor und seine Tat wäre durchaus vermeidbar gewesen.