Anlass für diesen körperlichen Angriff gab letztlich ein wenig nachvollziehbarer Umstand, nämlich, dass G.________ das Gefühl hatte, aus dem angrenzenden Zimmer zu hören, wie schlecht über ihn geredet werde. Dass der Beschuldigte aufgrund dieses Angriffs zornig und gekränkt war, scheint bis zu einem gewissen Grad verständlich. Nichtsdestotrotz rechtfertigt dies seine Reaktion in keiner Weise. Im Zeitpunkt, als er in sein Zimmer zurückging und das Messer behändigte, hatte G.________ ihn bereits losgelassen. Das Vorgehen des Beschuldigten war zu Selbstverteidigungszwecken somit nicht notwendig.