Mit Blick auf die Bandbreite an Tatbestandsvarianten ist das objektive Tatverschulden vorliegend im mittleren Bereich anzusiedeln. Hierfür scheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat den Streit nicht angefangen, sondern war zuerst von seinem Nachbarn körperlich angegriffen worden. Er trug von diesem Angriff denn auch sichtbare Verletzungen davon, namentlich oberflächliche Hautverletzungen an Nase und Lippe (pag. 54 und 56). Anlass für diesen körperlichen Angriff gab letztlich ein wenig nachvollziehbarer Umstand, nämlich, dass G.__