Der Beschuldigte hatte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern agierte spontan, aus seiner Wut und Kränkung aufgrund des vorangehenden Angriffs von G.________ heraus. Sein von Rache getriebenes Handeln ist zwar als verwerflich zu bezeichnen, wobei aber durchaus weit verwerflichere Begehungsvarianten denkbar sind. Immerhin ging er nicht planmässig oder gezielt gegen seinen Kontrahenten vor, sondern handelte aus dem Affekt heraus, dies jedoch mit direktem Vorsatz. Mit Blick auf die Bandbreite an Tatbestandsvarianten ist das objektive Tatverschulden vorliegend im mittleren Bereich anzusiedeln.