33 G.________ eingestochen bzw. wie genau er ihn verletzt hätte, zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer ernst zu nehmenden Gefährlichkeit. Die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von G.________ ist entsprechend nicht zu unterschätzen. Der Beschuldigte hatte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern agierte spontan, aus seiner Wut und Kränkung aufgrund des vorangehenden Angriffs von G.___