Subjektive Tatschwere In erster Linie bezweckte der Beschuldigte mit seinen falschen Aussagen, sich selbst zu entlasten und die Ermittlungsbehörden von sich selber abzulenken. Es ist jedoch keine Entschuldigung, eine falsche Anschuldigung zu begehen, um sich selbst zu entlasten; der Betroffene müsste allenfalls bloss bestreiten oder schweigen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 33). Die Tat wäre entsprechend ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände können jedoch neutral gewichtet werden.