Ausserdem lenkte er die Ermittlungen damit in eine völlig falsche Richtung und belastete damit die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden in unnötiger Weise. Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine besonderen Vorkehren traf, sondern einzig bei seinen – im Übrigen nicht besonders raffiniert konzipierten – Aussagen blieb. Er wendete keine ausserordentliche kriminelle Energie auf, sondern bediente sich der nächstliegenden Aussage. Das objektive Tatverschulden liegt demnach noch leicht. 18.2 Subjektive Tatschwere