Immerhin schilderte der Beschuldigte keinen direkten Angriff mit dem Messer, sondern machte geltend, G.________ habe dieses zunächst gegen die Wand, dann gegen ihn gerichtet und da habe er, der Beschuldigte, hineingegriffen. Dennoch setzte der Beschuldigte G.________ der Gefahr einer mindestens mehrmonatigen Freiheitsstrafe aus. Ausserdem lenkte er die Ermittlungen damit in eine völlig falsche Richtung und belastete damit die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden in unnötiger Weise.