18. Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung 18.1 Objektive Tatschwere Art. 303 Ziff. 1 StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Rechtsgüter beeinträchtigte der Beschuldigte erheblich.