Im Weiteren ist die Strafzumessung für die Hinderung einer Amtshandlung neu vorzunehmen, zumal die vorinstanzlich hierfür ausgesprochene Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 220.00 nicht in Rechtskraft erwachsen sind (E. I.5. hiervor). Hierfür kommt von Gesetzes wegen (Art. 286 StGB) nur die Geldstrafe als Sanktionsart in Betracht.