49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) eine Gesamtstrafe auszufällen. Aufgrund des höheren Strafrahmens der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB ist zunächst für diese Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend für das weitere Vergehen angemessen zu erhöhen ist. Im Weiteren ist die Strafzumessung für die Hinderung einer Amtshandlung neu vorzunehmen, zumal die vorinstanzlich hierfür ausgesprochene Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 220.00 nicht in Rechtskraft erwachsen sind (E. I.5. hiervor).