34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend dargelegt wird – für die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und die falsche Anschuldigung eine Strafe von 180 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht wird. Angesichts der auszufällenden Strafhöhe kommt demnach nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) eine Gesamtstrafe auszufällen.