bis am 30. Juni 2023 lautete sie auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hier wurde die Maximalstrafe folglich reduziert (siehe auch Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2888 f.). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist hier also das neue, weil für den Beschuldigten auch nach der konkreten Methode günstigere Recht anzuwenden.