16. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. lex mitior). Per 1. Juli 2023 wurden im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung der vorliegend anwendbare Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) angepasst. Die Strafandrohung für die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) liegt neu bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bis am 30. Juni 2023 lautete sie auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.