je mit Hinweisen). Nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4 und 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um straferhöhende oder -mindernde Umstände, die nicht der Tat, sondern der Täterpersönlichkeit zuzuordnen sind und das Strafbedürfnis beeinflussen (z.B. Vorleben, persönliche Verhältnisse, zu erwartende Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters, Tatfolgeverhalten wie Geständigkeit etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.3 mit Hinweisen).