49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.2 und 6B_466/2023 vom 25. Juli 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).