188 Z. 57 ff.). Bei der Adressatin dieser Aussagen, der Polizei, handelt es sich zweifellos um eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, hat G.________ während des Vorfalls nie ein Messer eingesetzt. Er hat hinsichtlich dieses Vorwurfs somit als nicht schuldig zu gelten, was dem Beschuldigten bewusst war. Der Beschuldigte bezweckte mit seinen verbalen Äusserungen gegenüber der Polizei offensichtlich, dass gegen G.________ wegen des vermeintlichen Messerangriffs ermittelt wird.