Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte gab unmittelbar nach dem Vorfall vom 26. September 2020 gegenüber den ausrückenden Polizeibeamten an, von G.________ mit einem Messer angegriffen worden zu sein. Dadurch seien die Schnittwunden an seiner Hand entstanden (pag 261 Z. 51 ff.). Diese Behauptung wiederholte er auch anlässlich der delegierten Einvernahme am Tag darauf, wobei er den vermeintlichen Angriff detailliert umschrieb (pag. 188 Z. 57 ff.).