_ zuging. Zwischen Angriff und Gegenangriff bestand mit anderen Worten ein kleiner zeitlicher Unterbruch, der die Annahme einer Notwehrlage ausscheiden lässt. 13.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.