Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. Das von ihm behändigte Messer (Klingenlänge von rund 15 cm), mit welchem er auf die Tür einstach, stellt ohne Weiteres einen gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB dar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend, dass er sich aufgrund des vorangehenden tätlichen Angriffs von G.________ in einer Notwehrsituation befand. Insbesondere war der Beschuldigte keinem unmittelbaren Angriff mehr ausgesetzt, als er ins Zimmer ging, das Messer behändigte und damit auf G.________ zuging.