offengelassen werden. Der gesamte weitere Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung bleibt letztlich unklar, weshalb die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung seines Gegners gewollt oder in Kauf genommen hat. Dass es der Beschuldigte G.________ in Anbetracht der Vorgeschichte mit der erlittenen Kopfnuss, dem Schlag gegen den Kopf, dem Schwitzkasten-Griff und den verbalen Erniedrigungen heimzahlen wollte und hierfür auch bereit war, ihn zu verletzen, hätte er dessen Zimmertür aufbrechen können, steht für die Kammer indes ausser Frage. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz.