Allerdings ginge es nach Auffassung der Kammer zu weit, bereits aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten vor der Zimmertür darauf zu schliessen, dass er auch in einer direkten Auseinandersetzung mit G.________ ohne Weiteres unter Inkaufnahme schwerer Verletzungen seines Gegenübers mit dem Messer zugestochen hätte. Auch die Frage allfälliger Verteidigungsmöglichkeiten von G.________ muss offengelassen werden.