Bekannt ist einzig, dass der Beschuldigte wütend war und sich zumindest vor der Zimmertür des Beschuldigten völlig ungehalten verhielt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Auseinandersetzung ohne das Hindernis der Tür weitergegangen und der Beschuldigte G.________ auch körperlich angegangen wäre. Allerdings ginge es nach Auffassung der Kammer zu weit, bereits aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten vor der Zimmertür darauf zu schliessen, dass er auch in einer direkten Auseinandersetzung mit G.________ ohne Weiteres unter Inkaufnahme schwerer Verletzungen seines Gegenübers mit dem Messer zugestochen hätte.