28 vember 2019 E. 3.2 und 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Allgemeinwissen ist dem Beschuldigten anzurechnen. In welchem Umfang und mit welcher Intensität der Beschuldigte tatsächlich auf G.________ eingewirkt hätte bzw. wohin er mit dem Messer gezielt bzw. gestochen hätte, wenn er die Tür hätte öffnen können, bleibt dagegen im Dunkeln. Bekannt ist einzig, dass der Beschuldigte wütend war und sich zumindest vor der Zimmertür des Beschuldigten völlig ungehalten verhielt.