Zu prüfen bleibt, ob sich sein Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung von G.________ bezog. Auf der Wissensseite ist zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach als notorisch und entsprechend allgemein bekannt gelten müsse, dass Stichverletzungen etwa im Bereich des Oberkörpers oder im Bauchbereich lebensgefährliche Folgen haben können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2, 6B_927/2019 vom 20. No-