Erst als er realisierte, dass er auch mit massivem Gewalteinsatz die Tür nicht zu öffnen vermochte, liess er von seinem Vorhaben ab. Der Beschuldigte war folglich nur durch äussere Umstände von der geplanten Tat abzubringen. Damit ist auch klar, dass der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hat. Dass er keine Möglichkeit mehr hatte, effektiv physisch auf seinen Gegner loszugehen, ändert daran nichts. Zu prüfen bleibt, ob sich sein Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung von G.________ bezog.