Da der Beschuldigte die Tat bestreitet und sich entsprechend zu seinen inneren, subjektiven Vorgängen nicht äussert, ist auf objektive Anhaltspunkte zurückzugreifen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte zu Beginn des Streits von G.________ einen Kopfstoss und einen Schlag ins Gesicht erhielt und in den Schwitzkasten genommen wurde. Er war G.________ in dieser ersten Phase also körperlich unterlegen. Weiter hörte der Beschuldigte, wie G.________ sagte, er habe ihn kaputt gemacht. Der Beschuldigte wurde dadurch derart in Rage versetzt, dass er in seinem Zimmer ein Küchenmesser behändigte.