27 13.2 Subsumtion Der Taterfolg der – schweren oder einfachen – Körperverletzung trat vorliegend nicht ein; G.________ blieb unverletzt. Fraglich ist, ob der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und mit der Tatausführung begonnen hat. Da der Beschuldigte die Tat bestreitet und sich entsprechend zu seinen inneren, subjektiven Vorgängen nicht äussert, ist auf objektive Anhaltspunkte zurückzugreifen.