Diese qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung (Ziff. 2) ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor bloss eine einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erzeugt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 11). Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen.