Dies ist ein Antragsdelikt. Art. 123 Ziff. 1 erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i. S. v. Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i. S. v. Art. 126 zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], Art. 123 N 3). Wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) liegt ein Offizialdelikt vor. Diese qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung (Ziff.