Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).