Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt, wer (Bst. a) einen Menschen lebensgefährlich verletzt; (Bst. b) den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder (Bst. c) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.