Gleichzeitig lassen sich diese beiden Schilderungen mit dem objektiven Spurenbild vereinbaren bzw. stehen sie zu diesen zumindest nicht im Widerspruch. Die Aussagen des Beschuldigten passen demgegenüber nicht in dieses Gefüge und sind im Übrigen auch in sich unlogisch und widersprüchlich. Demnach erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. AKS weitgehend als erstellt. Eine leichte Relativierung erfolgt insoweit, als die Kammer als nicht erstellt erachtet, dass der Beschuldigte wutentbrannt mit dem Messer auf G.________ losgerannt sein soll.