Derartige Spuren fanden sich auf dem Pullover von G.________ jedoch nicht und auch sonst wurde keine Kleidung von ihm mit Blutanhaftungen sichergestellt, was somit seine Version der Geschehnisse untermauert. 12.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend decken sich die Aussagen von G.________ – vor allem die tatnächsten – in den entscheidenden Punkten mit denjenigen des Zeugen I.________. Gleichzeitig lassen sich diese beiden Schilderungen mit dem objektiven Spurenbild vereinbaren bzw. stehen sie zu diesen zumindest nicht im Widerspruch.