und derjenigen von G.________. Dagegen ergibt es wiederum keinen Sinn, dass der Beschuldigte, der unstreitig ziemlich stark blutete, zuerst noch seinen Gegner zur Rede stellen will, bevor er sich um die Versorgung der Wunde kümmert (vgl. seine Aussage pag. 197 Z. 128 ff.). Weiter ist auf der Fotodokumentation erkennbar, dass das Zimmer des Beschuldigten einen sauberen, aufgeräumten Eindruck macht (pag. 40 ff.). Ausser an der Schranktür und auf dem Schrankboden beim Messer wurden auch keine Blutanhaftungen gefunden. Hätte die Auseinandersetzung, wie von ihm behauptet (pag. 172 Z. 170, pag.