24 mindest für möglich, dass es das in seinem Schrank gefundene Messer gewesen sein könnte (pag. 216 Z. 262 f.). Auch vor oberer Instanz erklärte der Beschuldigte, etwas genommen zu haben zwecks Verteidigung, wobei er betreffend das Messer und dessen Fundort im untersten Regal seines Einbauschranks Erinnerungslücken geltend machte (pag. 715 Z. 180 f. und pag. 716 Z. 405 ff.). Gleichzeitig deckt sich das Spurenbild mit den Aussagen von G.___